SATZUNG

SPORT-DOGS Warpe e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
SPORT-DOGS Warpe e. V.
und ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine e.V. (DVG). 
Sein Sitz ist Braklandstraße 1, 31609 Balge.

(2) Er wurde am 15.07.2011 gegründet und ist unter der Nr. VR 200671 im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
Nienburg/Weser.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist grundsätzlich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Er hat die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten den Sport mit dem Hund zu fördern. Dieser Zweck soll durch Freizeit- und Leistungssport mit dem Hund, durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen, insbesondere durch die Durchführung von Leistungsvergleichen / Wettkämpfen im Sport mit dem Hund in den
angebotenen Sportarten erreicht werden.
(3) Im Rahmen der sportlichen Betätigung wird als Nebenzweck erreicht:
a) Die Ausbildung der Hundehalter zu verantwortungsvollen Hundeführern
b) Die Erziehung der Hunde zu folgsamen Lebensgefährten des Menschen durch die Ausbildung der Hunde zu Begleit-, Sport- und Gebrauchshunden.
c) Förderung des Tierschutzgedankens.
d) Beratung von Mitgliedern und Jedermann in allgemeinen Fragen der Hundehaltung, Plege und Ernährung.
e) Eine Jugendbetreuung durch die Schaffung von Jugendgruppen zu fördern.
(4) Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern Platz, Trainingsmöglichkeiten, Baulichkeiten und Geräte zur Verfügung.
(5) Der Verein unterstützt alle Bestrebungen, die der Gesundheit durch Sport, dem sinnvollen und verantwortungsbewussten Zusammenleben von Mensch und Tier, dem Umweltschutz, der menschlichen Naturverbundenheit, dem Tierschutz und der Tierseuchenbekämpfung dienen.
§ 4 Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr. Sie wird mit der vollständigen Zahlung des Jahresbeitragen sowie der Aufnahmegebühr wirksam und setzt die Ermächtigung des Vereins zum Einzug der Forderungen per Lastschrift voraus.
(2) Mitglied kann unbescholtene Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet und nicht aus einem zum Verband gehörigen Verein ausgeschlossen ist.
(3) Bei Mitgliedern unter 18 Jahren erfolgt die Aufnahme mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(4) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtstag, Anschrift und Bankverbindung zu erfolgen. Ebenfalls ist mitzuteilen, ob eine weitere Zugehörigkeit zu einem anderen Verein besteht. Mit dieser Anmeldung ist die Weitergabe der Daten an den Verband und die Verwendung für die Erfordernisse des Sports zulässig.
(5) Die Hundehalter haben eine Haftpflichtversicherung und eine gültige Tollwut-Impfung nachzuweisen.
(6) Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist in der nächsten
Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft im Verband beginnt einvernehmlich rückwirkend zum Beginn des laufenden Quartals oder mit dem nächsten Quartalsbeginn.
(7) Die Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufzunehmenden werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.
(8) Jedes Mitglied haftet für sich selbst und die Schäden, die am oder durch den
Hundeführer verursacht werden.
(9) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder, Probemitglieder,
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind über den Verein Mitglieder des DVG und haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins sowie des Verbandes in Anspruch zu nehmen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Dieses Recht ruht, solange sich das Mitglied mit seinen Zahlungen im Rückstand befindet. Die ordentlichen Mitglieder haben Anrecht auf die Verbandszeitschrift.
b) Passive Mitglieder sind über den Verein Mitglieder des DVG, nehmen aber nicht am Trainingsbetrieb des Vereins oder an Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie erhalten aber die Verbandszeitung.
c) Probemitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, können aber nicht an Veranstaltungen des DVG oder seiner Gliederungen teilnehmen. Sie haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung. Wenn kein Antrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft gestellt wird, endet die Probemitgliedschaft automatisch nach einem halben Jahr, sie kann von beiden Seiten sofort ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
d) Als Fördermitglieder/Sponsoren gelten Personen, Firmen oder Behörden, die den Verein finanziell unterstützen.
e) Der Verein kann durch Vorstandsbeschluss Personen, die sich um das Vereinswohl verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beiträge
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages wird auf der Jahreshauptversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt und bis zum 15.03. des Jahres abgebucht/überwiesen.
(2) Erforderlichenfalls kann durch die anwesenden Vereinsmitglieder einer ausdrücklich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) für den Einzelfall beschlossen werden, dass zu den Mitgliedsbeiträgen ein Zuschlag (Umlage) zu entrichten ist, der für alle Mitglieder gleich hoch ist.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen andere Regelungen enthalten. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein nach Kräften zu fördern, das Ansehen des Vereins zu wahren und die gegebenen Verordnungen und Vorschriften zu beachten.
(3) Jedes Mitglied hat den Hundesport nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes auszuüben. Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.
(4) Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen. Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Beschlüsse sowie die Einzelanweisungen der zuständigen Verbands- und Vereinsorgane sind einzuhalten.
(5) Namensänderungen, Adressänderungen sowie Änderungen der Bankverbindung sind dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die aktiven volljährigen Vereinsmitglieder sind zu einer jährlichen Gemeinschaftsarbeit von 10 Stunden verpflichtet. Alternativ können diese Arbeitsstunden mit einem Stundensatz laut Beitragsordnung abgegolten werden.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich. Die Kündigung ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.
(3) Ein Ausschluss ist vom Vorstand vollziehbar,
a) wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz vorangegangener zweifacher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses länger als sechs Monate im Rückstand ist.
Die Rechte des Mitgliedes ruhen derzeit.
b) wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins durch unsportliches und/oder
vereinswidriges Verhalten schädigt.
c) wenn ein Mitglied gegen die Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen hat.
d) wenn die Arbeit des Vorstandes oder der Vereinsfrieden nachweislich gestört wird, sodass eine erfolgreiche Vereinstätigkeit in Frage gestellt ist.
e) bei Verstößen gegen die Ausbildungs- und Zuchtregeln oder gegen die Mitgliedspflichten.
(4) Ein Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich. Hingegen erlöschen die Ansprüche des Vereins erst mit Ablauf des Geschäftsjahres.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsausweise und Abzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Funktionsträger haben die Unterlagen des Arbeitsgebietes ihrem Nachfolger zu übergeben.
(6) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Rückerstattung der geleisteten Einlagen.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand
und der erweiterte Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in/Schriftführer/in
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem/der Ausbildungswart/in
b) den Sportwarten der einzelnen aktiven Sportsparten
c) dem/der HP Admin/Pressewart/in
d) dem/der Platz- und Gerätewart/in
(4) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Eine geheime Abstimmung hat stattzufinden, wenn mehr als ¼ der
Mitgliederversammlung dies fordert.
(7) Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitglieds kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand Ersatz berufen werden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit geht die Entscheidung zugunsten des 1. Vorsitzenden.
(9) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, jedoch werden von
Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstandene Auslagen vergütet.
(10) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu. Sie ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.Sitz und Stimme in der MGV hat jedes ordentliche Mitglied ab dem 16. Lebensjahr, soweit es seinen Verpflichtungen restlos nachgekommen ist. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar (1 Person = 1 Stimme). Die gefassten Beschlüsse der MGV haben für die Mitglieder und Organe des Vereins unbedingte Gültigkeit.
(11) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vereinsvorstandes
b) die Entgegennahme der Rechnungslegung über das Vereinsvermögen und des Berichts des Kassenwarts
c) die Entlastungserteilung für den Vorstand einschließlich Rechnungsprüfung
d) die Beratung und Entscheidung über eingegangene Anträge mit einer einfachen Mehrheit.
e) die Wahl des Vereinsvorstandes und der Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht unmittelbar wieder gewählt werden dürfen
f) Beschluss/Änderung der Beitragsordnung, Haus-und Platzordnung, allgemeinen Geschäftsordnung.
(12) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand per E-Mail oder per Post unter einer Wahrung einer 14-tägigen Frist unter Angabe der Tagesordnung im ersten Quartal des Jahres einberufen.
(13) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand diese beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(14) Jede Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und vom Vorstand zu
unterschreiben
§ 10 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
(1) Die Satzung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden. Vorgeschlagene Satzungsänderungen sind den Mitgliedern vor der MGV durch schriftliche Einladung, Aushang oder per E-Mail mitzuteilen.
(2) Die Auflösung des Vereins kann von einer einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck ersichtlich sein.
Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Das vorhandene Vereinsvermögen ist nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten nach der Abwicklung der Auflösung einer gemeinnützigen Organisation zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Fassung soll gemäß Versammlungsbeschluss vom 10.02.2019 als rechtsverbindliche Satzung eingetragen werden. Mit der Eintragung ins Vereinsregister ersetzt sie die bisherige Satzung vom 15.07.2011.

 

Warpe, 10.02.2019
Der geschäftsführende Vorstand